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Info zur 4. VO

rotes Logo mit Berliner Bären

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde durch Senatsbeschluss mit Wirkung zum 15.01.2022 zum zweiten Mal geändert. Auch dieses Mal gab es hierzu wieder eine Abstimmung aller Berliner Sportämter, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, dem Berliner Fußballverband und dem Landessportbund Berlin.

Die Regelungen für die Sportausübung (Trainings- und Wettkampfbetrieb) wurden nicht geändert. Nach dem Wortlaut der neuen Verordnung hat eine Auffrischungsimpfung (das sogenannte „Boostern“) keine Auswirkungen auf die Testsituation im Sport – es bleibt also alles wie bisher. Sie werden weiterhin aktuell informiert.

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4. VO-Änderung ab 18.12.2021 für Sportler

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Wirkung vom 18.12.2021 tritt die Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wie vom Senat am 14.12.2021 beschlossen in Kraft und soll bis zum 14.01.2022 Gültigkeit behalten.

Für die Sportausübung selbst hat sich weder bei ungedeckten noch bei gedeckten Sportstätten eine Änderung ergeben.

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Neue Test-Vorgaben für den Sport seit 18.12.21

Mit Wirkung vom 18.12.2021 tritt die Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wie vom Senat am 14.12.2021 beschlossen in Kraft und soll bis zum 14.01.2022 Gültigkeit behalten.

Für die Sportausübung selbst hat sich weder bei ungedeckten noch bei gedeckten Sportstätten eine Änderung ergeben.

Änderungen bei den Testszenarien

Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren benötigen während der Schulferien ebenfalls einen negativen Test, ein Schülerausweis reicht hier als Nachweis nicht aus.

Die in den öffentlichen Medien kommunizierten Absichten, dass es Testerleichterungen für Personen mit sogenannter „Boosterimpfung“ gibt, ist nicht in der Verordnung enthalten. Es ist auch nicht bekannt, ob, wann und in welcher Form eine solche Regelung aufgenommen werden soll.

Übersicht der jeweiligen Szenarien – wer muss wann welche Nachweise erbringen?

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