Mit Wirkung vom 18.12.2021 tritt die Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wie vom Senat am 14.12.2021 beschlossen in Kraft und soll bis zum 14.01.2022 Gültigkeit behalten.
Für die Sportausübung selbst hat sich weder bei ungedeckten noch bei gedeckten Sportstätten eine Änderung ergeben.
Änderungen bei den Testszenarien
Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren benötigen während der Schulferien ebenfalls einen negativen Test, ein Schülerausweis reicht hier als Nachweis nicht aus.
Die in den öffentlichen Medien kommunizierten Absichten, dass es Testerleichterungen für Personen mit sogenannter „Boosterimpfung“ gibt, ist nicht in der Verordnung enthalten. Es ist auch nicht bekannt, ob, wann und in welcher Form eine solche Regelung aufgenommen werden soll.
Übersicht der jeweiligen Szenarien – wer muss wann welche Nachweise erbringen?
Benötigte Nachweise | |
Sport im Freien | |
Sporttreibende ab 18 Jahren | Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest |
Sporttreibende unter 18 Jahren außerhalb der Ferien | Schülerausweis |
Sporttreibende unter 18 Jahren während der Ferien | Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest |
Betreten eines Umkleidegebäudes | Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske |
Nutzen der Außentoiletten mit eigenem Zugang | Medizinische Maske |
Sport in gedeckten Sportstätten | |
Sporttreibende ab 18 Jahren | Geimpft oder Genesen UND POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung |
Sporttreibende unter 18 Jahren außerhalb der Ferien | Schülerausweis UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung |
Sporttreibende unter 18 Jahren während der Ferien | Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung |
Sporttreibende, die ärztlich nachgewiesen nicht impffähig sind | Ärztliches Attest und PCR UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung |
Übungsleitende, die nicht geimpft und nicht genesen sind | POC oder PCR (Selbsttest ist nicht ausreichend) UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung |
Kader- und Berufssportler | Geimpft oder Genesen oder PCR UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung |
Teilnehmende am Rehasport oder ärztlich verordnetem Funktionstraining (gilt für Teilnehmende und Übungsleitende) | In Gruppen bis 10 Teilnehmende: Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung In Gruppen ab 11 Teilnehmenden: Geimpft oder Genesen UND POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung |
Zuschauende | Geimpft oder Genesen UND POC oder PCR UND medizinische Maske |
Geimpft: Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen)
Genesen: Nachweis einer Genesung von einer COVID-19-Erkrankung (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis)
POC: Nachweis eines negativen Testergebnisses, ausgestellt durch eine offizielle Teststelle (Testzentrum)
PCR: Nachweis eines negativen offiziellen Labortests nach Rachenabstrich
Selbsttest: Nachweis eines dokumentierten Selbsttests unter Aufsicht einer weiteren volljährigen Person (4-Augen-Prinzip, siehe Formular des LSBs)
Schülerausweis: Vorlage eines aktuell gültigen Schülerausweises zum Nachweis einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs