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Info zu Lockerungsschritten ab 04.06.21

Seit dem 04.06.2021 gibt es teilweise weitreichende Lockerungen, auch für den Sport! Die Berliner Fachbereichs- und Sportamtsleiter*innen haben zusammen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, dem Landessportbund Berlin und dem Berliner Fußballverband die hier beschriebenen einheitlichen Vorgehensweisen beschlossen.

Ein Hinweis vorab: Wenn im Folgenden von einer Testpflicht die Rede ist, ist damit gemeint, dass entweder

  • ein tagesaktueller Point-of-Care (PoC)-Antigen, Test mit negativem Ergebnis
  • oder der Nachweis einer vollständigen Covid-19-Impfung (14 Tage vergangen seit der letzten notwendigen Impfung)
  • oder der Nachweis einer Genesung nach einer Covid-19-Erkrankung (positives Testergebnis mindestens 28 Tage nach und nicht älter als sechs Monate)

vorliegen muss. Die Testpflicht besteht nicht für Personen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (dies gilt für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte).

Für die Überprüfung der Tests, Impfungen und Genesungen sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig.

Ebenso erhalten bleibt auch weiterhin in jedem Fall die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation.

Sport in Sporthallen

Die Sporthallen stehen -vorbehaltlich von Nutzungsmöglichkeiten und vorerst montags bis freitags- ab dem 04.06.2021 wieder zur Verfügung; erlaubt sind

  • Bundes- und Kadertraining sowie Berufsporttreibende ohne Einschränkungen.
  • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in festen Gruppen bis zu 10 Personen plus einer übungsleitenden Person ohne Testpflicht.
  • Trainingsgruppen bis zu 10 Personen mit einer Testpflicht für alle Anwesenden.
  • Trainingsgruppen mit Sporttreibenden bis einschließlich 14 Jahre in Gruppen bis zu 20 Personen ohne Testpflicht plus eine Betreuungsperson mit Testpflicht.

Pro separatem Hallenteil ist eine 10er-Gruppe (ab dem 15. Lebensjahr) bzw. 20er-Gruppe (bei Kindern bis einschließlich 14 Jahre) zugelassen, die Gruppen dürfen sich nicht vermischen.

Die Umkleidekabinen sollten nur so kurz wie möglich und nur zum Umziehen genutzt werden. Die maximale Personenanzahl pro Kabine ist dem Aushang an der jeweiligen Kabinentür zu entnehmen.

Während des Aufenthalts in den Kabinen und in den Sanitärräumen (Duschen und Toiletten) sind die Fenster zu öffnen.

Ab Betreten der Halle ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bis entweder aktiv an der Sporteinheit teilgenommen oder die Halle verlassen wird.

Folgende Sporthallen bzw. Räume können noch nicht freigegeben werden, bzw. sind nur eingeschränkt nutzbar:

  • Sporthalle Paavo-Nurmi-Grundschule, Schorfheidestr. 42 (komplett)
  • Sporthalle Friedrich-Schiller-Grundschule, An der Schule 13-17 (komplett)         
  • Sporthalle Peter-Pan-Grundschule, Stolzenhagener Str. 9 (komplett)
  • Sporthalle Victor-Klemperer-Kolleg, Martha-Arendsee-Str. 15 (komplett)
  • Sporthalle Wolfgang-Amadeus-Mozart-Schule, Kastanienallee 57 (komplett)
  • Sporthalle Ulmen-Grundschule, Ulmenstr. 79/85 (komplett)
  • Sporthalle Caspar-David-Friedrich-Schule, Alte Hellersdorfer Str. 5 (komplett)
  • Sporthalle Neuruppiner Str. 21 (komplett)
  • Sporthalle Jänschwalder Str. 4 (komplett)
  • Sportfunktionsgebäude Cecilienstr. 80 (Umkleide- und Duschräume: wegen fehlender Lüftungsmöglichkeit ist nur das Abstellen bzw. Ablegen von Taschen, Schuhen und Jacken der Sportlerinnen und Sportler möglich.)
  • Sporthalle Jean-Piaget-Schule, Klausdorfer Str. 6, voraussichtlich ab 24.06.2021 (Umkleide- und Sanitärräume)
  • beide Sporthallen Oscar-Tietz-Schule, Marzahner Chaussee 231 (komplett)
  • Sporthalle Peter-Huchel-Str. 33 (Umkleide- und Duschräume: wegen fehlender Lüftungsmöglichkeit ist nur das Abstellen bzw. Ablegen von Taschen, Schuhen und Jacken der Sportlerinnen und Sportler möglich.)Sporthalle Ernst-Haeckel-Schule, Luckenwalder Str. 45 (Umkleide- und Duschräume: wegen fehlender Lüftungsmöglichkeit ist nur das Abstellen bzw. Ablegen von Taschen, Schuhen und Jacken der Sportlerinnen und Sportler möglich.)
  • sowie Sportstätten, welche in den Sommerferien 2021 eine Grundreinigungen erhalten. Wir werden die Nutzenden dementsprechend informieren, wenn uns die Daten vorliegen.

Bitte teilen Sie uns umgehend schriftlich und standortgenau mit, zu welchen Zeiten Sie die Sporthalle(n) in den Sommerferien 2021 nutzen möchten.

Tanz-, Kraft- und Fitnessräume

Hierzu existiert ein gemeinsames Hygienerahmenkonzept der für Sport und Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen. In diesem werden Vorgaben zu den erlaubten Regeln gemacht. Dieses Konzept wurde durch die Senatsverwaltung für Gesundheit am 03.06.2021 freigegeben.

Auf Basis dieses Hygienerahmenkonzept muss der Verein ein Hygienekonzept erstellen, das jeweils auf die spezielle Räumlichkeit abgestimmt sein muss – hier sollten bereits Grundlagen aus dem vergangenen Jahr vorliegen.

In diesem Konzept

  • müssen Angaben zu Personenobergrenzen gemacht sein,
  • muss auf die Testpflicht verwiesen werden,
  • soll ein Terminbuchungssystem aufgenommen sein (der Zugang bzw. die maximal anwesende Personenanzahl soll über eine Terminbuchung bzw. Vergabe von Nutzungszeiten gesteuert werden),
  • müssen Belüftungsregeln definiert sein,
  • muss ein Hinweis auf die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung,
  • muss das Führen einer Anwesenheitsdokumentation erläutert sein.

Sport im Freien auf öffentlichen Sportanlagen

Der Sport auf Sportanlagen im Freien ist erlaubt für

  • Bundes- und Kadertraining sowie Berufsporttreibende ohne Einschränkungen.
  • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in festen Gruppen bis zu 10 Personen plus einer übungsleitenden Person ohne Testpflicht.
  • Trainingsgruppen bis 10 Personen aus höchstens 5 Haushalten mit Abstand und ohne Testpflicht (Individualsport).
  • Trainingsgruppen beliebiger Größe ohne Abstand mit einer Testpflicht für alle Teilnehmenden (organisierter Vereinssport).
  • Trainingsgruppen mit Kindern bis zu 14 Jahren bis zu 20 Personen ohne Test mit einer übungsleitenden Person mit Testpflicht (wenn die Gruppe größer als 20 Personen sein soll, gilt für alle Teilnehmenden eine Testpflicht!).

Wettkämpfe im Freien sind erlaubt, wenn sie im Rahmen der Nutzungs- und Hygienekonzepte des jeweiligen Verbandes stattfinden.

Alle Teilnehmenden (auch Trainer und Betreuer) haben für den Wettkampf eine Testpflicht.

Auch Trainingsspiele und –wettkämpfe mit anderen Vereinen/ Trainingsgruppen unterliegen diesen Regeln.

Zuschauer bleiben bei Wettkämpfen nicht erlaubt!

Folgende Sporthallen bzw. Räume können noch nicht freigegeben werden, bzw. sind nur eingeschränkt nutzbar:

  • Sportanlage Allee der Kosmonauten 131 (komplett)
  • Sporthalle Walter-Felsenstein-Str. 16 ab 08.06.2021 (Rundlaufbahn, Sektoren und Naturrasenspielfeld)

Bitte beachten Sie, dass vom 28.06.2021 bis 11.07.2021 die Sportplatzwarte der Dienstleister nicht vor Ort anwesend sein werden und Störmeldungen wie vorgeschrieben zu erfolgen haben.

Die Umkleidekabinen und Duschen auf den Sportplätzen stehen unter folgenden Voraussetzungen wieder zur Verfügung.

  • Die Anzahl der pro Kabine zugelassenen Personen ist ausnahmslos einzuhalten.
  • Ab Betreten des Gebäudes muss bis zum Verlassen des Gebäudes ein medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (außer während des Duschens).
  • Die Fenster bzw. Lüftungsgelegenheiten müssen geöffnet werden. Räumlichkeiten mit Umluftanlagen und oder ohne Fenster müssen auch weiterhin geschlossen bleiben!
  • Der Aufenthalt in den Kabinen soll so kurz wie möglich gestaltet werden und nur für das Umkleiden genutzt werden.

Taktik- und Mannschaftsbesprechungen, Kabinenfeste, das „Feierabend-Getränk“ und ähnliche längere Aufenthalte in den Kabinen sind nicht gestattet!

Wenn diese Regelungen nicht eingehalten werden, können zusammen mit den jeweils zuständigen Fachverbänden entsprechende Sanktionen verhängt werden.

Ich appelliere an alle Nutzenden, sich an diese Regelungen zu halten, um die neu gewonnenen Freiheiten nicht wieder einbüßen zu müssen.

Sofern die Inzidenzzahlen weiterhin stabil niedrig unter den vorgegebenen Grenzwerten bleiben, kann voraussichtlich ab dem 18.06.2021 mit weiteren Lockerungen gerechnet werden.

Die Achte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ nachzulesen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Kolbe

Gruppenleiter Baukoordination, Immobilienangelegenheiten der Sportstätten des Fachvermögens Sport und Sportförderung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Abteilung Schule, Sport, Jugend und Familie
Schul- und Sportamt