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Regelungen während der Pandemie

Verordnungen für Vereine im Juni

Inkrafttreten der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Maßnahmen ab dem 18.06.2021

Da die Fallzahlen auch weiterhin auf einem niedrigen Stand sind, gelten ab Freitag, den 18.06.2021, neue Lockerungen. Die bisherige Verordnung wird vollständig durch die Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ersetzt. Wie bei den Änderungen zuvor haben die Berliner Sportamtsleiter gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, dem Landessportbund und dem Berliner Fußballverband einheitliche Vorgehensweisen beschlossen, die im Folgenden erläutert werden.

Testpflicht

Wenn im Folgenden von einer Testpflicht die Rede ist, ist damit gemeint, dass entweder

  • ein höchstens 24 Stunden alter Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test mit negativem Ergebnis
  • oder ein Selbsttest unter Aufsicht einer hierzu beauftragten volljährigen Person mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde
  • oder der Nachweis einer vollständigen Covid-19-Impfung (14 Tage vergangen seit der letzten notwendigen Impfung)
  • oder der Nachweis einer Genesung nach einer Covid-19-Erkrankung (positives Testergebnis mindestens 28 Tage alt und nicht älter als sechs Monate)

vorliegen muss.

Achtung: Für diejenigen, die im Rahmen des regelmäßigen Schulbesuchs getestet werden, gibt es keine generelle Befreiung mehr von der Testpflicht!

Für die Überprüfung der vorliegenden Test-, Impf- und Genesungsnachweise sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig.

Sport in Sporthallen

Für die Sportausübung in Sporthallen gilt ab dem 18.06.2021:

  • Bundes- und Kadertraining sowie Berufssport ist ohne Einschränkungen möglich.
  • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining ist in festen Gruppen bis zu 10 Personen plus einer übungsleitenden Person ohne Testpflicht.
  • Trainingsgruppen in beliebiger Größe können ohne Abstand, aber mit Testpflicht für alle Teilnehmenden trainieren.
  • Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren in einer Gruppe bis maximal 20 Kindern gilt nur eine Testpflicht für die Übungsleitung.
  • bleibt auch weiterhin in jedem Fall die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation in Sporthallen

Hinweis:

Der nicht-professionelle Wettkampfbetrieb in Sporthallen wäre dem offiziellen Verordnungstext nach aktuell nicht erlaubt (§ 33 Abs. 2 InfSchMV).

Bei der Beschränkung des § 33 Abs. 2 auf den nicht professionellen Wettkampfbetrieb im Freien handelt es sich allerdings um ein redaktionelles Versehen. Die Regelung ist auf den nicht professionellen Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend anzuwenden.

Also gilt: Wettkämpfe sind erlaubt, wenn sie im Rahmen der Nutzungs- und Hygienekonzepte des jeweiligen Verbandes stattfinden.

Alle Teilnehmenden (auch Trainer und Betreuer) haben für den Wettkampf eine Testpflicht, deren Einhaltung vor dem Betreten der Sportstätte nachzuweisen ist.

Zuschauer in Sporthallen

Hinweis: Die folgenden Zahlen beziehen sich auf alle jeweils Anwesenden, also sowohl auf die Sporttreibenden inklusive Trainer und Betreuer als auch auf die Zuschauer!

Bei mehr als 20 bis zu 250 Anwesenden gilt für alle eine Testpflicht, die vom Veranstalter zu überprüfen ist, wenn nicht durch feste Platzzuweisung die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet werden kann.

Bei Wettkämpfen dürfen maximal 250 Personen anwesend sein, es gilt für alle Anwesenden eine Testpflicht, deren Einhaltung vor dem Betreten der Sportstätte nachzuweisen ist.

Ab Betreten der Halle ist eine FFP2-Maske zu tragen, bis entweder aktiv an der Sporteinheit teilgenommen oder die Halle verlassen wird. Dies gilt auch für Zuschauer.

Umkleidekabinen und Duschen in Sporthallen

Die Umkleidekabinen sollten nur so kurz wie möglich und nur zum Umziehen genutzt werden. Die maximale Personenanzahl pro Kabine ist dem Aushang an der jeweiligen Kabinentür zu entnehmen.

Während des Aufenthalts in den Kabinen und in den Sanitärräumen (Duschen und Toiletten) sind die Fenster zu öffnen.

Folgende Sporthallen bzw. Räume können noch nicht freigegeben werden, bzw. sind nur eingeschränkt nutzbar:

• Sporthalle Paavo-Nurmi-Grundschule, Schorfheidestr. 42 (komplett)

• Sporthalle Friedrich-Schiller-Grundschule, An der Schule 13-17 (komplett)

• Sporthalle Peter-Pan-Grundschule, Stolzenhagener Str. 9 (komplett)

• Sporthalle Victor-Klemperer-Kolleg, Martha-Arendsee-Str. 15 (komplett)

• Sporthalle Wolfgang-Amadeus-Mozart-Schule, Kastanienallee 57 (komplett)

• Sporthalle Ulmen-Grundschule, Ulmenstr. 79/85 (komplett)

• Sporthalle Caspar-David-Friedrich-Schule, Alte Hellersdorfer Str. 5 (komplett)

• Sporthalle Neuruppiner Str. 21 (komplett)

• Sporthalle Jänschwalder Str. 4 (komplett)

• Sportfunktionsgebäude Cecilienstr. 80 (Umkleide- und Duschräume: wegen fehlender Lüftungsmöglichkeit ist nur das Abstellen bzw. Ablegen von Taschen, Schuhen und Jacken der Sportlerinnen und Sportler möglich.)

• Sporthalle Jean-Piaget-Schule, Klausdorfer Str. 6, voraussichtlich ab 24.06.2021 (Umkleide- und Sanitärräume)

• beide Sporthallen Oscar-Tietz-Schule, Marzahner Chaussee 231 (komplett)

• Sporthalle Peter-Huchel-Str. 33 (Umkleide- und Duschräume: wegen fehlender Lüftungsmöglichkeit ist nur das Abstellen bzw. Ablegen von Taschen, Schuhen und Jacken der Sportlerinnen und Sportler möglich.)

• Sporthalle Schule am Rosenhain, Glauchauer Str. 16 (Umkleide- und Duschräume: wegen fehlender Lüftungsmöglichkeit ist nur das Abstellen bzw. Ablegen von Taschen, Schuhen und Jacken der Sportlerinnen und Sportler möglich.)

• Sporthalle Ernst-Haeckel-Schule, Luckenwalder Str. 45 (Umkleide- und Duschräume: wegen fehlender Lüftungsmöglichkeit ist nur das Abstellen bzw. Ablegen von Taschen, Schuhen und Jacken der Sportlerinnen und Sportler möglich.)

sowie Sportstätten, welche in den Sommerferien 2021 eine Grundreinigungen erhalten. Wir werden die Nutzenden dementsprechend informieren, wenn uns die Daten vorliegen.

Tanz-, Kraft- und Fitnessräume

Die Nutzung von Tanz-, Kraft- und Fitnessräumen und ähnlichen Einrichtungen muss den Vorgaben des gemeinsamen Hygienerahmenkonzepts der für den Sport und die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen entsprechen.

Abweichend von den Regelungen zum Sport in öffentlichen Sporthallen gibt es Einschränkungen zu Personenobergrenzen, Testpflichten und Auflagen für die Einrichtung eines Terminbuchungssystems, die diesem Hygienerahmenkonzept entnommen werden können.

Sport im Freien auf öffentlichen Sportanlagen

Ab dem 18.06.2021 ist die Sportausübung in Trainingsgruppen beliebiger Größe ohne Abstand und ohne Testpflicht erlaubt.

Wettkämpfe sind erlaubt, wenn sie im Rahmen der Nutzungs- und Hygienekonzepte des jeweiligen Verbandes stattfinden.

Alle Teilnehmenden (auch Trainer und Betreuer) haben für den Wettkampf eine Testpflicht, die vor dem Betreten der Sportstätte nachzuweisen ist.

Für vereinsübergreifende Trainingsspiele und Wettkämpfe gelten Wettkampfregelungen!

Hier gilt die Testpflicht auch für Kinder bis 14 Jahren.

Zuschauer im Freien

Hinweis: Die folgenden Zahlen beziehen sich auf alle jeweils Anwesenden, also sowohl auf die Sporttreibenden inklusive Trainer und Betreuer als auch auf die Zuschauer!

Bis zu 250 Personen können ohne Testpflicht anwesend sein, wenn ein Abstand von 1,5m gewährleistet werden kann. Hierzu müssen den Zuschauern durch den Veranstalter feste Plätze zugewiesen werden. Die Zuschauer müssen während der Anwesenheit auf der Sportanlage einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie sich nicht auf dem zugewiesenen Plätzen befinden.

Bei Wettkämpfen dürfen maximal 1.000 Personen anwesend sein.

Umkleidekabinen und Duschen

Achtung: Für den Sport im Freien gibt es generell keine Pflicht mehr zur Anwesenheitsdokumentation – das Führen einer solchen wird aber weiterhin dringend empfohlen! Sobald Innenräume betreten werden, muss eine solche in jedem Fall geführt werden (Außentoiletten zählen nicht dazu)!

Die bisherigen Regelungen für die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen gelten auch weiterhin.

  • Die Anzahl der pro Kabine zugelassenen Personen ist mit einem Zettel an der Tür jeder Kabine festgelegt, diese maximale Anzahl ist ausnahmslos einzuhalten.
  • Ab Betreten des Gebäudes muss bis zum Verlassen des Gebäudes eine FFP2-Maske getragen werden (außer während des Duschens).
  • Die Fenster bzw. Lüftungsgelegenheiten müssen geöffnet werden.
  • Der Aufenthalt in den Kabinen soll so kurz wie möglich gestaltet werden und nur für das Umkleiden genutzt werden.
  • Taktik- und Mannschaftsbesprechungen, Kabinenfeste, das „Feierabend-Getränk“ und ähnliche längere Aufenthalte in den Kabinen sind nicht gestattet.

Aufgrund der geringen Anzahl von Personen, die gleichzeitig duschen können, ist es eventuell notwendig, die Trainingseinheit zu verkürzen.

Ich bitte, dies bereits im Vorfeld unbedingt einzuplanen.

Wenn diese Regelungen nicht eingehalten werden, können zusammen mit den jeweils zuständigen Fachverbänden entsprechende Sanktionen verhängt werden.