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7. Änderung der 4. Infektionsschutzmaßnahmen-VO, ab Freitag, den 04.03.2022

Hinweise für den Trainingsbetrieb (ohne Veranstaltungen)

Stand: 04.03.2022

 Benötigte Nachweise
Sport im Freienohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m
SporttreibendeKein Nachweis benötigt
Betreten eines UmkleidegebäudesGeimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UNDmedizinische Maske
Nutzen der Außentoiletten mit eigenem ZugangMedizinische Maske
Sport in gedeckten Sportstättenohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m
Sporttreibende ab 18 JahrenGeimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung
Sporttreibende unter 18 Jahren außerhalb der FerienSchülerausweis UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung
Sporttreibende unter 18 Jahren während der FerienGeimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung
ZuschauendeGeimpft oder Genesen oder POC oder PCR UND Medizinische Maske

Geimpft: Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen)

Genesen: Nachweis einer Genesung von einer COVID-19-Erkrankung (mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis)

POC: Nachweis eines negativen Testergebnisses, ausgestellt durch eine offizielle Teststelle (Testzentrum)

PCR: Nachweis eines negativen offiziellen Labortests nach Rachenabstrich

Selbsttest: Nachweis eines dokumentierten Selbsttests unter Aufsicht einer weiteren volljährigen Person (4-Augen-Prinzip, siehe Formular des LSBs)

Schülerausweis: Vorlage eines aktuell gültigen Schülerausweises zum Nachweis einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs

Hinweise zur ausreichenden Belüftung in gedeckten Sportanlagen

Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Belüftung Voraussetzung für die Durchführung von Veranstaltungen.

Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung der Räumlichkeiten inkl. der sanitären Anlagen sind zu nutzen und möglichst viel Außenluft in die Räumlichkeiten zu bringen.

Das Ziel ist der Austausch der Luft und die kontinuierliche Versorgung des Innenraums mit Frischluft.

Stets gilt:

– Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung der Räumlichkeiten inkl. der sanitären Anlagen sind zu nutzen und möglichst viel Außenluft in die Räumlichkeiten zu bringen.

– Bei vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass der Umluftanteil reduziert wird, wenn möglich HEPA-Filter eingebaut und regelmäßig gewechselt werden. Klimaanlagen mit Frischluft sollten genutzt werden. Der Frischluftanteil sollte möglichst hoch sein.

– Die Belüftung sollte spätestens 45 Minuten vor Beginn der Veranstaltung/Öffnung der Räume starten und wenn möglich bis zum Ende derselben/der Besuchszeit andauern.

– Während der Pausen sollen die Türen zum Veranstaltungsraum geöffnet bleiben, um beim hinaus- und hineingehenden Publikumsverkehr eine zusätzliche Lüftungs-wirkung zu erzeugen.

– Die Nutzung von CO2-Sensoren im Lüftungsmanagement sollte erwogen werden (vgl. Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene beim Umweltbundesamt).

– Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht in Räume gelüftet wird, die ihrerseits nicht oder schlecht zu lüften sind (z.B. keine Lüftung in Flure ohne eigene, zu öffnende Fenster).

– Es ist außerdem ein Lüftungsprotokoll vorzugeben, nach dem regelmäßige Lüftungen vorzunehmen, zu dokumentieren und zu kontrollieren sind und das mindestens folgende Daten enthält: Datum, Uhrzeit, Name der Person, die die Lüftung vorgenommen hat.

Ist ein Raum gar nicht zu belüften, darf er nicht genutzt werden.